GESETZ NR.382/2004 Z.z. ÜBER SACHVERSTÄNDIGE, DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER

Das Gesetz Nr. 382/2004 der slowakischen Gesetzessammlung über Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer regelt die Tätigkeit der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer. Eine beglaubigte Übersetzung dürfen nur vom Ministerium für Justiz dazu ernannte Übersetzer anfertigen. Diese ausgebildeten Fachübersetzer legen einen Eid ab, dass sie ihre Arbeit ehrenhaft und gewissenhaft ausführen. Eine beglaubigte Übersetzung muss bestimmte Formalitäten erfüllen. Der Übersetzer kommentiert auch die Verwendung von Stempeln, Unterschriften, handschriftlicher Vermerke u. ä. Zur Übersetzung gehört auch die Übersetzererklärung, in der der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung des gegebenen Textes bestätigt. In der Erklärung ist auch angeführt, ob die Übersetzung anhand des Originals, einer beglaubigten Kopie oder einer Kopie angefertigt wurde. Darunter folgen die Unterschrift und der Stempelabdruck des Übersetzers. Die Übersetzung ist mit einer dreifarbigen Schnur in den Landesfarben fest mit der Vorlage verbunden. Die Vorlage wird im Original, in beglaubigter Kopie oder Kopie übergeben. Sie können sie persönlich zu mir bringen, per Einschreiben zusenden, bzw. Per Email.